Stationäre Pflege: Verhinderungspflege
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Diese Ersatzpflege nennt sich Verhinderungspflege.
Anspruchsberechtigung
Verhinderungspflege wird für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr gewährt, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise ambulant in Anspruch genommen werden oder stationär in einer unserer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Der Leistungsanspruch beträgt 1.612 EUR im Kalenderjahr für den pflegebedingten Aufwand während der stationären Verhinderungspflege.
Leistungen aus der Kurzzeitpflege
Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Damit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.
Geeignete Einrichtungen



St. Martinus Bramsche
- Hermann-Bohne Straße 24
- 49565 Bramsche
- Tel. 05461/94592-0

St. Elisabeth-Stift Neuenkirchen
- Lindenstraße 8-10
- 49586 Neuenkirchen
- Tel. 05465/9209-0


