Stationäre Pflege: Kurzzeitpflege

Auch als pflegender Angehöriger müssen Sie in Ruhe ausspannen. Deshalb bieten wir Ihnen als eine Möglichkeit an, dass wir in der Zeit Ihres Urlaubs sehr verantwortungsvoll die Pflege und Betreuung Ihres Angehörigen übernehmen. Auch die weitere Behandlung nach einem Krankenhausaufenthalt ist über die Kurzzeitpflege möglich.

Als Kurzzeitpflegegast integrieren wir Ihren Angehörigen gerne in den lebendigen Alltag unserer Hausgemeinschaft.

Leistung der Pflegeversicherung

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.612 Euro im Jahr, für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.

Pflegebedürftigkeit in Graden: max. Leistungen (pro Kalenderjahr)

  • Pflegegrade 1: -
  • Pflegegrade 2-5: 1.612 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen

Beträge und Dauer der Kurzzeitpflege

Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Außerdem kann die Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI haben, wenn der pflegende Angehörige in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Damit wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, an Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.

Anspruch auf Kurzzeitpflege

Seit dem 1. Januar 2016 besteht ein Anspruch auf eine Kurzzeitpflege als Leistung der GKV. Reicht ambulante Unterstützung in Form von häuslicher Krankenpflege und/oder Haushaltshilfe nicht aus, können Versicherte eine Kurzzeitpflege als neue Leistung der GKV in einer geeigneten Einrichtung in Anspruch nehmen. Der Leistungsumfang entspricht der sozialen Pflegeversicherung, das heißt es werden Aufwendungen bis zum Höchstbeitrag von derzeit 1.612 Euro übernommen.

Geeignete Einrichtungen

St. Josef Diepholz

St. Josef Diepholz

  • Steinstraße 18
  • 49356 Diepholz
  • Tel. 05441/5964-0
Nähere Informationen
St. Antonius-Stift Alfhausen

St. Antonius-Stift Alfhausen

  • Am Buschbach 6
  • 49594 Alfhausen
  • Tel. 05464/9682-0
Nähere Informationen
St. Martinus Bramsche

St. Martinus Bramsche

  • Hermann-Bohne Straße 24
  • 49565 Bramsche
  • Tel. 05461/94592-0
Nähere Informationen
St. Elisabeth-Stift Neuenkirchen

St. Elisabeth-Stift Neuenkirchen

  • Lindenstraße 8-10
  • 49586 Neuenkirchen
  • Tel. 05465/9209-0
Nähere Informationen
Haus Lambertus Berge

Haus Lambertus Berge

  • Fürstenauer Damm 2
  • 49626 Berge
  • Tel. 05435/845
Nähere Informationen
St. Reginenstift Fürstenau (zur Zeit in Bersenbrück)

St. Reginenstift Fürstenau

  • Buten Porten 10
  • 49584 Fürstenau
  • Tel. 05901/950-0
Nähere Informationen
St. Josef-Stift Bersenbrück

St. Josef-Stift Bersenbrück

  • Hasestraße 1
  • 49593 Bersenbrück
  • Tel. 05439/9484-0
Nähere Informationen